Preis- und Konditionenverzeichnis Bürgschaft Agrar (gültig ab 01.06.2017)
1. Bürgschaftsprovision
(1) Der Kreditnehmer hat jährlich eine Bürgschaftsprovision in Höhe eines prozentualen Anteils des Kreditbetrages zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Maßgeblich ist der valutierende Kreditbetrag per 31.12. des Vorjahres, bei einem noch nicht oder noch nicht voll valutierten Kredit sowie im Jahr der Übernahme der Bürgschaft der Kreditbetrag gemäß Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsprovision ergibt sich aus der von der Hausbank unter Anwendung des sog. Risikogerechten Zinssystems ermittelten und im Antrag angegebenen Bonitätsklasse sowie Einjahresausfallwahrscheinlichkeit („PD“) und gilt für die gesamte Laufzeit der Bürgschaft. Die Höhe der Bürgschaftsprovision ergibt sich aus nachstehender Tabelle. Die Prozentangaben der Bürgschaftsprovision beziehen sich auf den gemäß vorstehenden Satz 2 maßgeblichen Kreditbetrag, die jeweils gültige Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
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(2) Im Jahr der Übernahme der Bürgschaft ist die Bürgschaftsprovision zeitanteilig ab dem Tag der Ausstellung der Bürgschaftsurkunde zu zahlen und wird mit Zugang der Bürgschaftsurkunde bei der Hausbank fällig.
(3) Bei unterjährigem vertragsgemäßem Ablauf oder vorzeitigem Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung bleibt der Provisionsanspruch für das gesamte Kalenderjahr bestehen.
2. Sonstige Entgelte
Bei Änderungen bezüglich bereits übernommener Agrar-Bürgschaften können im Einzelfall zusätzliche (vom individuellen Aufwand abhängige) Entgelte anfallen. Maßgeblich ist das Preis- und Konditionenverzeichnis der jeweiligen Bürgschaftsbank.